LGBl. Nr. 43/2022
LGBl. Nr. 6/2025
2. Teil - 3. Abschnitt
3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan
(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
a) Grundflächen, soweit sie unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
b) Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
c) Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserentsorgung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.
(2) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden.
(3) Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen, wie insbesondere eines Sicherheitskonzeptes, gegeben ist, dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn
a) diese innerhalb eines bebauten Bereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind,
b) das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird und
c) im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser wesentliche Hochwasserabflussbereiche oder -rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden.
Kann die Eignung als Bauland nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden, so sind diese ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festzulegen. Dabei kann ausnahmsweise auch vorgesehen werden, dass die Benutzung bestimmter Arten von Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden auf bestimmte Zeiträume zu beschränken ist, wenn dies mit dem Verwendungszweck der betreffenden Anlagen vereinbar und zur Gewährleistung ihrer Nutzungssicherheit unbedingt erforderlich ist; in diesem Fall ist die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen, die die Benützung der betreffenden Anlagen außerhalb dieser Zeiträume ausschließen. Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland, der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. b und c sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.
(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:
| Tag | Abend | Nacht |
6:00 bis 19:00 Uhr | 19:00 bis 22:00 Uhr | 22:00 bis 6:00 Uhr |
Wohngebiet | 50 dB | 45 dB | 40 dB |
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet | 55 dB | 50 dB | 45 dB |
Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet | 60 dB | 55 dB | 50 dB |
allgemeines Mischgebiet | 65 dB | 60 dB | 55 dB |
Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(5) Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Beeinträchtigung durch Erschütterungen nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in diesem Bereich gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(6) Bei der Widmung von Grundflächen als Bauland mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebiet ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese einen angemessenen Schutzabstand zu Bergbaugebieten für den obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe aufweisen. Weiters ist auf sonstige Bergbaugebiete Bedacht zu nehmen.
Gesetz/VO: | Raumordnungsgesetz 2022 | Abschnitt: | 2. Teil - 3. Abschnitt | Inhalt: | 3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan | Paragraf: | § 039 | Kurztext: | Gewerbe- und Industriegebiet | Text: | (1) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen errichtet werden:
a) Gebäude für Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen,
b) Gebäude für Industriebetriebe,
c) betriebstechnisch notwendige Wohnungen,
d) Gebäude für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen,
e) Gebäude für Einrichtungen, die der Versorgung oder den sozialen Bedürfnissen der Personen, die sich im Gewerbe- und Industriegebiet aufhalten, dienen.
(2) Für das Gewerbe- und Industriegebiet oder für Teile davon kann festgelegt werden, dass nur bestimmte Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte Arten von Betrieben nicht zulässig sind, soweit dies erforderlich ist, um
a) Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, hintanzuhalten,
b) Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen im Verhältnis zu anderweitig gewidmeten Gebieten oder zwischen betrieblichen Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Gebietes hintanzuhalten,
c) eine den örtlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende sparsame und zweckmäßige Nutzung des Gewerbe- und Industriegebietes zu gewährleisten,
d) schwerwiegende Belastungen der Bevölkerung durch den Verkehr oder eine Überlastung oder im Hinblick auf die sonstigen Verkehrserfordernisse unverhältnismäßige Belastung von Verkehrswegen durch Betriebe mit erheblichem Verkehrsaufkommen hintanzuhalten,
e) eine Überlastung oder im Hinblick auf die sonstigen Erschließungserfordernisse unverhältnismäßige Belastung von Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung durch Betriebe mit erheblichem Wasser- oder Energieverbrauch oder Abwasseranfall hintanzuhalten.
(3) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben nur errichtet werden, wenn dies durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Solche Festlegungen dürfen nur im Einklang mit den im Abs. 2 genannten Interessen und weiters nur dann getroffen werden, wenn die Raumverträglichkeit des Vorhabens nach § 12a Abs. 1 festgestellt wurde.
(4) Bestehen im Gewerbe- und Industriegebiet
a) auf Grundflächen, für die eine Festlegung nach Abs. 2 getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach dieser Festlegung zulässige Betriebe oder
b) auf Grundflächen, für die eine Festlegung nach Abs. 3 nicht getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben,
so dürfen auf diesen Grundflächen auch Gebäude für diese Betriebe bzw. Anlagen von Betrieben errichtet werden, wenn dadurch die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche Tätigkeit höchstens geringfügig erweitert wird. Dabei ist im Fall der lit. a von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Erlassung der betreffenden Festlegung auszugehen. Im Fall der lit. b ist von den Gegebenheiten am 30. September 2001 bzw., wenn der Betrieb die Eigenschaft als Seveso-Betrieb mit 1. Juni 2015 erlangt hat, von den Gegebenheiten am 31. Mai 2015 auszugehen. Liegen im Fall der lit. b angemessene Sicherheitsabstände nicht vor, so genügt es weiters, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.
(5) Bestehen auf Grundflächen im Gewerbe- und Industriegebiet rechtmäßig bereits Wohnungen, die nicht unter Abs. 1 lit. c fallen, so sind auch Bauvorhaben zulässig, durch die die Baumasse der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 300 m³, vergrößert wird.
(6) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet und sonstige Bauvorhaben, die einem in diesem Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen, ausgeführt werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022. | |
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