Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
115 Bestehende Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung*
116 Kernzonen
117 Anhängige Verfahren zur Fortschreibung*
118 Bestehende Widmungen
119 Bestätigende elektronische Kundmachung*
120 Bestehende Einkaufszentren und Handelsbetriebe
121 Bestehende Bebauungspläne
122 Sonderbestimmungen für die Stadt Innsbruck
123 Vorläufige Weitergeltung*
124 Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes*
125 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
126 Verarbeitung personenbezogener Daten
127 Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 5. Teil
Inhalt: V. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Paragraf: § 124
Kurztext: Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes*
Text: *der Stadt Innsbruck in den elektronischen Flächenwidmungsplan

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Tag zu bestimmen, von dem an der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck nach § 70 erstmalig elektronisch kundzumachen ist. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Stadt Innsbruck zu hören.

(2) Die Landesregierung hat der Stadt Innsbruck die die elektronische Kundmachung betreffenden Daten rechtzeitig vor dem in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Tag konsolidiert im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Innsbruck hat diesen konsolidierten Datenstand zu prüfen und durch Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen; gleichzeitig hat der Gemeinderat die erstmalige elektronische Kundmachung von dem in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Tag an zu beschließen.

(3) Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat derart zu erfolgen, dass die dem Flächenwidmungsplan in der dem Bestätigungsbeschluss des Gemeinderates nach Abs. 2 zweiter Satz entsprechenden Fassung zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage freigegeben werden. Die Freigabe hat an dem in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Tag zu erfolgen. Die erstmalige elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten.

(4) Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die Daten nach Abs. 3 erster Satz zur Abfrage freigegeben werden, in seiner erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art der Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck in deren elektronischen Flächenwidmungsplan festzulegen.