Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
006 Aufstellung von Feuerungsanlagen
007 Anforderungen an Heizräume
008 Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen*
009 Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
010 Messöffnungen
011 Fänge und Verbindungsstücke
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
Paragraf: § 006
Kurztext: Aufstellung von Feuerungsanlagen
Text: (1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sind jedenfalls in Heizräumen aufzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Heizraum nicht erforderlich für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, sofern diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraums dienen.

(3) Feuerungsanlagen, für die kein Heizraum erforderlich ist, dürfen nur in solchen Räumen aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck keine Gefahren für Personen entstehen können (zB nicht in Treppenhäusern, Gängen oder Dachräumen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten) und in denen eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gewährleistet ist.

(4) Werden mehrere Feuerungsanlagen, die bestimmungsgemäß gleichzeitig betrieben werden können, in einem Raum aufgestellt, sind deren Nennwärmeleistungen für die Anwendung der Bestimmungen für Heizräume zusammen zu zählen.

(5) Feuerungsanlagen müssen so aufgestellt werden, dass sie ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können. An jenen Seiten von Feuerungsanlagen, die wegen des Betriebs, der Überprüfung oder Wartung zugänglich sein müssen, sind die von der Herstellerin bzw. dem Hersteller der Feuerungsanlage vorgesehenen Abmessungen für den Zugang zu Bedienungs- und Wartungselementen, mindestens aber 60 cm, einzuhalten.

(6) Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen außerhalb von Heizräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen, wenn nachweislich beim Betrieb aller mechanischen und natürlichen Be- und Entlüftungsanlagen ausreichend Verbrennungsluft nachströmen kann.