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Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
038 Übergangsbestimmungen
039 Verweisungen auf Rechtsvorschriften und Normen
040 Gleichwertigkeitsklausel
041 Schlussbestimmung
042 Inkrafttreten
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 6. Haupstück
Inhalt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 038
Kurztext: Übergangsbestimmungen
Text: (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlagen (Heizungsanlagen, Lagerbehälter, Lagerräume und Lagerstätten, Auffangwannen, Leitungen und dgl.) müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, den Anforderungen dieser Verordnung innerhalb von längstens fünf Jahren entsprechen. Bis dahin gelten jedenfalls die Anforderungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2005, LGBl. Nr. 7/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2017.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht für die Anforderungen des
- § 7 Abs. 5 in Bezug auf die Mindestzuluftführung für raumluftabhängige Feuerungsanlagen,
- § 31 Abs. 11 in Bezug auf rechtmäßig bestehende Lagerbehälter und Leitungsanlagen sowie
- § 31 Abs. 15, soweit er sich auf Leitungen bezieht.

(3) Bei wesentlichen Änderungen von Anlagen oder Anlageteilen sind für die wesentlich geänderten Anlagen oder Anlagenteile die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Lagerbehälter und Leitungsanlagen sind im Rahmen von wesentlichen Änderungen nach Abs. 3 im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 11 nur dann anzupassen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Sofern in Bescheiden auf gefährliche Eigenschaften nach den Gefahrenklassen gemäß § 3 Z 4 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114/2002, bis zur Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 119/2020 abgestellt wird, entsprechen diese Gefahrenklassen sinngemäß den Gefahrenkategorien dieser Verordnung nach folgender Maßgabe:
1. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2;
2. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3;
3. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4.