Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
006 Aufstellung von Feuerungsanlagen
007 Anforderungen an Heizräume
008 Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen*
009 Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
010 Messöffnungen
011 Fänge und Verbindungsstücke
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
Paragraf: § 011
Kurztext: Fänge und Verbindungsstücke
Text: (1) Feuerungsanlagen dürfen nur an Fänge und Verbindungsstücke angeschlossen werden, die die Anforderungen des Punktes 5 der OIB-Richtlinie 3 (§ 39 Abs. 2 Z 2) erfüllen.

(2) Werden Verbindungsstücke außerhalb des Brandabschnitts geführt, in dem sich die Feuerungsanlage befindet, so müssen diese dort in der Feuerwiderstandsklasse El 90 ausgeführt oder mit Baustoffen mit dem Brandverhalten A2 verkleidet sein. Verbindungsstücke dürfen statisch nicht belastet werden.

(3) Fänge und Verbindungsstücke müssen von brennbaren Stoffen einen solchen Abstand aufweisen, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.

(4) Feuerungsanlagen sind mit einer Verpuffungsklappe auszurüsten, wenn dies von der Herstellerin bzw. vom Hersteller der Feuerungsanlage vorgesehen ist. Eine Verpuffungsklappe ist so einzubauen, dass Überdruck gefahrlos abgeleitet werden kann. Verpuffungsklappen sind im Verbindungsstück oder im Fang im Aufstellungs- oder Heizraum anzubringen.

(5) Außenwandfänge, verbrennungsgasführende Innenrohre und Verbindungsstücke aus schwer brennbaren Kunststoffen können verwendet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen wie Sicherheitstemperaturbegrenzer sichergestellt ist, dass die Verbrennungsgastemperatur niedriger ist als die für die Wärmebeständigkeit des verwendeten Kunststoffs zulässige Temperatur. Überdies ist die Feuerungsanlage so zu betreiben, dass keine Glanzrußbildung erfolgt.

(6) Feuerungsanlagen dürfen nur an Fänge, die in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen angeschlossen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (zB Abschottung, Ummantelung) sichergestellt ist, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die entsprechende Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt wird. Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder in unzugänglichen oder ungelüfteten Hohlräumen geführt werden. Schamottrohre und Poterien dürfen unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsabstände zu brennbaren Bauteilen in Wänden geführt werden.

(7) Wenn eine werkzeuglose einfache Demontage des Verbindungsstücks nicht möglich ist, muss das Verbindungsstück Überprüfungs- und Reinigungsöffnungen in ausreichender Anzahl aufweisen, die eine Überprüfung und Reinigung in der gesamten Länge ermöglichen.

(8) Die waagrechte Länge der Verbindungsstücke darf bei atmosphärischer Verbrennungsgasführung höchstens ein Viertel der wirksamen Fanghöhe, maximal jedoch 4 m betragen. Die Funktion längerer Verbindungsstücke muss insbesondere bei mechanischer Verbrennungsgasführung durch eine entsprechende Berechnung nach den Regeln der Technik nachgewiesen werden.