Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
006 Aufstellung von Feuerungsanlagen
007 Anforderungen an Heizräume
008 Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen*
009 Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
010 Messöffnungen
011 Fänge und Verbindungsstücke
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
Paragraf: § 008
Kurztext: Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen*
Text: * in Bezug auf Feuerungsanlagen

(1) Feuerstätten und deren Verbindungsstücke müssen zu brennbaren Stoffen, ausgenommen festen Brennstoffen, folgende Mindestabstände aufweisen:


1.


Feuerstätten und VerbindungsstückeUngeschütztVerkleidung in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 mit Baustoffen mit Brandverhalten mind. A2
aus Metall40 cm20 cm
gemauerte Öfen, Herde, Poterien und dgl.20 cm15 cm



Diese Abstände dürfen nur auf Grund eines Prüfberichts einer akkreditierten Prüf- und/oder Überwachungsstelle unterschritten werden.
2. Ofenbänke und dgl. aus brennbaren Materialien in geringeren Abständen sind nach den Anweisungen der Herstellerin bzw. des Herstellers der Feuerungsanlage so anzubringen, dass diese nicht entzündet werden können.

(2) Die Abstände von Lagerungen fester und flüssiger Brennstoffe zu Feuerstätten sind so zu wählen, dass die Brennstoffe nicht gefahrbringend erwärmt werden. Bei flüssigen Brennstoffen ist ein ausreichender Abstand zum Schutz vor gefahrbringender Erwärmung jedenfalls dann gegeben, wenn der Mindestabstand zwischen der Feuerstätte und dem Brennstofflagerbehälter 1 m beträgt. Eine Unterschreitung des Mindestabstands ist zulässig, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor gefahrbringender Erwärmung getroffen werden.

(3) Abstände zwischen Lagerungen fester Brennstoffe und Feuerstätten für feste Brennstoffe sind so zu wählen, dass die Brennstoffe nicht durch Funken, welche zB bei Verpuffungen ausgeworfen werden können, gefährdet werden. Ein ausreichender Abstand zum Schutz vor Funken ist bei festen Brennstoffen jedenfalls dann gegeben, wenn die Mindestabstände zwischen Feuerstätte und Brennstofflagerung
a) mit Abplankung mit nicht brennbarer und fugendichter Oberfläche 40 cm,
b) ohne Abplankung 3 m,
c) bei Lagerung in Vorratsbehältern 1 m
betragen.
Diese Mindestabstände gelten nicht für konstruktiv vorgesehene Lagerstellen, zB bei Kachelöfen, wenn es sich um nur geringfügige Lagermengen handelt und im Lagerbereich keine nennenswerte Oberflächenerhitzung auftritt. Als geringfügige Lagermenge ist ein Tagesbedarf zu verstehen.

(4) Bei Feuerungsanlagen, für die ein Heizraum erforderlich ist, ist ein Gefahrenschalter an ungefährdeter und leicht zugänglicher Stelle außerhalb des Heizraumes anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr allpolig abschaltet. Es dürfen mit diesem Schalter jedoch nicht die Beleuchtung sowie die Abgas- und Wärmetransporteinrichtungen abgeschaltet werden. Bei ausschließlich vom Freien zugänglichen Heizräumen können sich diese Schalter auch innerhalb der Heizräume, unmittelbar bei den Zugangstüren, befinden.