Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Fassung:
LGBl. Nr. 39/2022
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
Inhalt:
4. Abschnitt
Bestimmungen zum gebäudetechnischen System
Paragraf:
§ 019
Kurztext:
Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Sys.
Text:
Werden Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenbündel an einem gebäudetechnischen System gesetzt, so hat die daraus resultierende Energieeffizienz, soweit technisch machbar, zumindest jener des Referenzsystems zu entsprechen. Es gelten die Referenzausstattungen gemäß der OIB-Richtlinie 6 (§ 39 Abs. 2 Z 3).