Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Allgemeines zur Verordnung
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
006 Aufstellung von Feuerungsanlagen
007 Anforderungen an Heizräume
008 Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen*
009 Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
010 Messöffnungen
011 Fänge und Verbindungsstücke
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
Paragraf: § 010
Kurztext: Messöffnungen
Text: (1) Wenn eine Feuerungsanlage keine von der Herstellerin bzw. vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Zugbegrenzer oder Nebenlufteinrichtung in einem Abstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte bzw. einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außer-ordentlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 Oö. LuftREnTG) herzustellen.

(2) Wenn eine Feuerungsanlage keine von der Herstellerin bzw. vom Hersteller vorgesehene Mess-öffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung gemäß § 22 Abs. 3 und 4 eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. In einem Abstand von mindestens dem fünffachen Innendurchmesser des Abgasrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser nach der Messöffnung dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstigen die Strömung beeinflussenden Einbauten sein.

(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren und der Einfluss auf das Messergebnis zu beurteilen.