Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
020 Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung*
021 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
022 Prüfablauf und Prüfinhalte der Emissionsmessungen
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 4. Hauptstück
Inhalt: Erstmalige Inbetriebnahme und Abnahme von Heizungsanlagen sowie wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
Paragraf: § 021
Kurztext: Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
Text: (1) Die wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Oö. LuftREnTG ist in sicherheitstechnischer und umwelttechnischer Hinsicht nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.

(2) Die Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ist in Form einer einfachen Überprüfung im Sinn des § 22 Abs. 1 durchzuführen. Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW ist in den Intervallen, die im § 25 Abs. 1b Oö. LuftREnTG angegeben sind, eine umfassende Überprüfung im Sinn des § 22 Abs. 3 und 4 durchzuführen.

(3) Von der Verpflichtung einer Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ausgenommen sind:
1. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nur als Ausfallsreserve dienen oder die nachweislich mittels Betriebsstundenzähler gemessen nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung zu kontrollieren;
2. Feuerungsanlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
3. Raumheizgeräte;
4. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.

(4) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen. Bei Anlagen mit oberirdischen oder unterirdischen Lagerbehältern ist auch die Dichtheit von Lagerbehältern, Leitungen und Auffangwannen zumindest augenscheinlich zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung kann bei Lagerbehältern, die mit Leckanzeigeeinrichtungen ausgestattet sind, als Funktionsprüfung dieser Einrichtung durchgeführt werden.

(5) Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht unter Verwendung des Formblatts der Anlage 3 bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe und des Formblatts der Anlage 4 bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe festzuhalten.

(6) Der Prüfbericht kann auch in automationsunterstützter Weise erstellt werden. In diesem Fall hat er alle Elemente des Formblatts der Anlage 3 bzw. 4 zu enthalten. Es muss sichergestellt werden, dass die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Feuerungsanlage eine Ausfertigung hiervon erhält.