Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
006 Aufstellung von Feuerungsanlagen
007 Anforderungen an Heizräume
008 Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen*
009 Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
010 Messöffnungen
011 Fänge und Verbindungsstücke
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
Paragraf: § 007
Kurztext: Anforderungen an Heizräume
Text: (1) Wände und Decken von Heizräumen müssen in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt und raumseitig mit Baustoffen mit dem Brandverhalten A2 bekleidet sein. Werden diese Wände oder Decken durchdrungen (zB durch Förderleitungen für die automatische Beschickung von Holzfeuerungen), so ist durch geeignete Maßnahmen (zB Manschetten, Streckenisolierung) sicherzustellen, dass der Feuerwiderstand trotzdem erhalten bleibt. Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C ausgeführt werden. Bei Außenbauteilen gelten diese Anforderungen nur, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile oder andere Gebäude besteht. Bodenbeläge in Heizräumen müssen dem Brandverhalten A2fl entsprechen.

(2) Heizräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Beim Eingang zu Heizräumen ist auf den Zweck des Raumes und das Verbot des Zutritts für Unbefugte gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.

(3) Der Zugang zu Heizräumen darf nicht unmittelbar über Räume erfolgen, in denen bestimmungs-gemäß leicht brennbare oder leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt werden.

(4) Durch Heizräume darf nicht der ausschließliche Zugang zu Aufenthaltsräumen führen.

(5) Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine Mindestquerschnittsfläche von 400 cm² netto nicht unterschritten werden darf:
- bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: 4 cm² pro kW Nennwärmeleistung
- bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe: 2 cm² pro kW Nennwärmeleistung.

(6) Lüftungsöffnungen von Heizräumen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall nicht durch Verqualmung oder Flammen unbenutzbar werden. Die Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist. Diese Öffnungen sind beim Austritt ins Freie durch nicht brennbare engmaschige Gitter oder ähnliche Einrichtungen zu sichern, welche die Mindestquerschnittsfläche der Zuluftführung nicht verringern dürfen.

(7) Lüftungseinrichtungen von Heizräumen, wie Lüftungskanäle, Lüftungsschächte und dergleichen, müssen ständig mit dem Freien verbunden sein. Die Lüftungskanäle und Lüftungsschächte und deren Aufhängungen sind außerhalb der zu lüftenden Räume bis zur Ausmündung ins Freie jedenfalls in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 und aus Baustoffen mit dem Brandverhalten A2 auszuführen.