Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
025 Lagerung von festen Brennstoffen in Lagerräumen
026 Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 5. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt: 2. Abschnitt
Lagerung von festen Brennstoffen
Paragraf: § 026
Kurztext: Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen
Text: Eine Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen ist unzulässig. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Pellets in Heizräumen bei Feuerstätten von mehr als 50 kW Nennwärmeleistung mit automatischer Beschickung in Lagerbehältern bis zu einer Menge von höchstens 15 m³, wenn die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt werden. Dabei ist im Hinblick auf die Abstände die Bestimmung des § 8 Abs. 3 einzuhalten.