Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
014 Aufstellung von Feuerungsanlagen*
015 Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen*
016 Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen*
017 Vorwärmeeinrichtungen für flüssige Brennstoffe
018 Emissionsgrenzwerte und Abgasverlust
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Paragraf: § 018
Kurztext: Emissionsgrenzwerte und Abgasverlust
Text: (1) Für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW gelten folgende Grenzwerte bei Normbedingungen:



ParameterGrenzwert
CO (mg/m³) **100
Abgasverlust (%)10
Rußzahl*1



* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte
** Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(2) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) anzuwenden. Darüber hinaus gilt für den Abgasverlust der Grenzwert gemäß Abs. 1.

(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW sind kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen durchzuführen. Hinsichtlich der zu überwachenden Schadstoffe sowie Messung und Auswertung sind die Bestimmungen der Anlage 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) anzuwenden.