Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
004 Feste Brennstoffe
005 Flüssige Brennstoffe
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 2. Hauptstück
Inhalt: Anforderungen an Brennstoffe
Paragraf: § 004
Kurztext: Feste Brennstoffe
Text: (1) Die nachstehend angeführten Brennstoffe (Regelbrennstoffe) dürfen in Feuerungsanlagen verfeuert werden, wenn sie die dafür festgesetzten technischen Anforderungen erfüllen:




ArtBrennstofftechnische Anforderungen
feste fossile BrennstoffeBraun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koksDer Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärme-leistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
HolzbrennstoffeStückholzDer Brennstoff muss naturbelassen und unbehandelt sowie lufttrocken (Wassergehalt max. 20 %) sein.
HolzhackgutDer Brennstoff muss ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt sein.
Holz- und RindenpelletsDer Brennstoff muss ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt sein.



(2) Andere als die im Abs. 1 genannten Brennstoffe (Sonderbrennstoffe) dürfen nur in dafür geeigneten Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW eingesetzt werden, wobei die Einhaltung der Emissionsgrenzwert- und Abgasverlustbestimmungen des § 13 Abs. 2 gewährleistet sein muss.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) bis zum vollständigen Verbrauch des jeweiligen Brennstoffs aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Dieses Nachweiserfordernis gilt nicht für Stückholz und Holzhackgut.