Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
020 Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung*
021 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
022 Prüfablauf und Prüfinhalte der Emissionsmessungen
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 4. Hauptstück
Inhalt: Erstmalige Inbetriebnahme und Abnahme von Heizungsanlagen sowie wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
Paragraf: § 022
Kurztext: Prüfablauf und Prüfinhalte der Emissionsmessungen
Text: (1) Bei der einfachen Überprüfung sind der CO-Gehalt, der Abgasverlust, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen und falls relevant der Förderdruck zu bestimmen. Zusätzlich ist bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, ausgenommen Brennwertgeräte, die Rußzahl zu bestimmen.

(2) Die Messungen gemäß Abs. 1 sind in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern haben sie in beiden Laststufen zu erfolgen. Die Durchführung der Messung hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Der CO-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Emissionsgrenzwert gemäß dem 3. Hauptstück nicht überschreitet. Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert gemäß dem 3. Hauptstück nicht überschreitet.

(3) Bei der umfassenden Überprüfung sind sämtliche in Frage kommenden Schadstoffparameter zu überprüfen, für die in dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung vorgesehen ist, sowie die Begleitparameter zu erfassen. Die Messungen bei der erstmaligen Überprüfung haben in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird.

(4) Die Durchführung der Messungen gemäß Abs. 3 hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Der jeweilige Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Halbstundenmittelwerte unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Verfahrens den maßgeblichen Emissionsgrenzwert gemäß dem 3. Hauptstück überschreitet. Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert gemäß dem 3. Hauptstück nicht überschreitet.