Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
023 Allgemeine Bestimmungen zur Lagerung
024 Allgemeine Anforderungen an Lagerräume
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 5. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 5. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen sowie von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf: § 023
Kurztext: Allgemeine Bestimmungen zur Lagerung
Text: (1) Feste und flüssige Brennstoffe sowie sonstige brennbare Flüssigkeiten sind so zu lagern, dass von ihnen keine Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder Umweltgefährdungen ausgehen. Während des Einlagerungsvorgangs von flüssigen Brennstoffen, sonstigen brennbaren Flüssigkeiten sowie Holz- und Rindenpellets ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich.

(2) Jedenfalls unzulässig ist die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. auf Fluchtwegen, in Notausgängen, in Stiegenhäusern und dgl.,
2. in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
3. in Räumen mit Sicherheitsfunktionen (wie Brandmeldezentralen und dgl.),
4. in Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
5. in Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder mit Anlagen, die eine Brandweiterleitung begünstigen,
6. in nicht ausgebauten Dachräumen.