Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
027 Allgemeine Lagerbestimmungen
028 Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstige*
029 Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstige*
030 Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten*
031 Allgemeine Anforderungen an Lagerbehälter
032 Anforderungen an Auffangwannen
033 Besondere Anforderungen an oberirdische Lager*
034 Besondere Anforderungen an unterirdische Lager*
035 Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern
036 Tankstellen
037 Abnahmeprüfung einschließlich Dichtheitsprüfung
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 5. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Paragraf: § 028
Kurztext: Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstige*
Text: *und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in Lagerräumen

(1) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Menge von mehr als 5.000 Litern darf grundsätzlich nur in Lagerräumen gemäß § 24 erfolgen. Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 130.000 Liter. Mehr als 20.000 Liter flüssige Brennstoffe oder sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 dürfen nur in einem Lagerraum gelagert werden, der an einer Gebäudeaußenwand situiert ist.

(2) Innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen hat die Lagerung von flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 von mehr als 500 Litern in einem Lagerraum gemäß § 24 zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend davon ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 bis zu einer Lagermenge von maximal 1.000 Litern kein Lagerraum erforderlich.

(3) Lagerräume für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahren-kategorie 4 müssen Lüftungsöffnungen mit einem Querschnitt von mindestens 400 cm² netto aufweisen und ständig mit dem Freien verbunden sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass im Brandfall die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist und Verkehrs- und Fluchtwege durch Verqualmung oder Flammen nicht unbenutzbar werden.