Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
020 Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung*
021 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
022 Prüfablauf und Prüfinhalte der Emissionsmessungen
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 4. Hauptstück
Inhalt: Erstmalige Inbetriebnahme und Abnahme von Heizungsanlagen sowie wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
Paragraf: § 020
Kurztext: Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung*
Text: *betreffend Heizungsanlagen

(1) Die Abnahmeprüfung gemäß § 22 Oö. LuftREnTG ist in sicherheitstechnischer und in umwelttechnischer Hinsicht nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.

(2) Die Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ist bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 400 kW, in denen ausschließlich Regelbrennstoffe eingesetzt werden und für die ein Prüfbericht gemäß § 13 Oö. LuftREnTG vorliegt, in Form einer einfachen Überprüfung im Sinn des § 22 Abs. 1 und 2 durchzuführen.

(3) Die Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ist bei Feuerungsanlagen, welche nicht unter Abs. 2 fallen, in Form einer umfassenden Überprüfung im Sinn des § 22 Abs. 3 und 4 durchzuführen.

(4) Von der Verpflichtung einer Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht sind Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter ausgenommen.

(5) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen. Diese Überprüfung umfasst auch die Prüfung der Dichtheit nach den Bestimmungen des § 37, sofern die Feuerungsanlage mit flüssigen Brennstoffen betrieben wird.

(6) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in einem Abnahmebefund unter Verwendung des Formblatts der Anlage 1 bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe und des Formblatts der Anlage 2 bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe festzuhalten.

(7) Der Abnahmebefund kann auch in automationsunterstützter Weise erstellt werden. In diesem Fall hat er alle Elemente des Formblatts der Anlage 1 bzw. 2 zu enthalten. Es muss sichergestellt werden, dass die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Heizungsanlage eine Ausfertigung hiervon erhält.

(8) Spätestens im Zuge der Abnahme gemäß § 22 Oö. LuftREnTG ist die über die Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person mit der Handhabung und Bedienung der Heizungsanlage vertraut zu machen.