Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
1. Haupstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
012 Aufstellung von Feuerungsanlagen*
013 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt: 2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Paragraf: § 012
Kurztext: Aufstellung von Feuerungsanlagen*
Text: *für feste Brennstoffe

(1) Für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung ist ein Heizraum erforderlich.

(2) Kein Heizraum ist erforderlich:
1. für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, die einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ aufweisen, oder
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit einer Feuerstätte für Pellets mit automatischer Beschickung und technischen Maßnahmen gegen Rückbrand mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW.

(3) Für die Aufstellung von Feuerungsanlagen außerhalb von Heizräumen gilt Folgendes:
1. Unterhalb von Feuerstätten ist der Boden mit dem Brandverhalten A2fl auszuführen oder ein Belag mit dem Brandverhalten A2 (zB Blech) aufzulegen. Besteht die Gefahr der Entzündung eines brennbaren Fußbodens durch von der Feuerstätte ausgehende Wärme, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
2. Auf der Beschickungsseite einer Feuerstätte ist ein Boden mit dem Brandverhalten A2fl oder ein Belag mit dem Brandverhalten A2 mit einer Mindesttiefe von 40 cm und einer Breite von der Breite der Beschickungstür mit einem beidseitigen Überstand von je 20 cm vorzusehen.

(4) Wenn feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung zur Feuerstätte transportiert werden, sind Sicherheitseinrichtungen zur Vermeidung eines Rückbrandes von der Feuerstätte zum Brennstofflager entsprechend der TRVB 118 H (§ 39 Abs. 2 Z 4) vorzusehen.