LGBl. Nr. 60/2019
LGBl. Nr. 3/2025
16. Abschnitt
bei Verwendung mehrerer Brennstoffe
(1) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis 3, zu berechnen:
1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Anlage 8;
2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller Brennstoffe dividiert;
3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.
Die gemäß Z 1 bis 3 vorzunehmende Berechnung kann auch durch folgende Mischungsformel dargestellt werden:

Legende:
EGW
tot…Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage
EGW
BS1…Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung
(Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
BS1…Brennstoff 1
BWL
BS1…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1
BWL
tot…Summe der BWL aller eingesetzten BS
EGW
BS2…Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung
(Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
BS2…Brennstoff 2
BWL
BS2…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2
O
2, BS1…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent
O
2, BS2…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent
n…Platzhalter.
Für jeden weiteren Brennstoff ist jeweils ein vollständiger Additionsterm hinzuzufügen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80% der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.