Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
039 Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen,*
039a Außerordentliche Überprüfung von Klimaanlagen*
040 Behebung von Mängeln, Prüfbericht
041 Unabhängiges Kontrollsystem für Klimaanlagen
042 Entgelt für die Überprüfung von Klimaanlagen*
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 11. Abschnitt
Inhalt: Überprüfung von Klimaanlagen
Paragraf: § 039a
Kurztext: Außerordentliche Überprüfung von Klimaanlagen*
Text: *und Wärmepumpen, Prüfbericht, Kosten

(1) Verursacht der Betrieb einer Klimaanlage oder einer Wärmepumpe Lärmemissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage oder an der Einhaltung der lärmtechnischen Anforderungen gemäß § 24c aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Für eine solche Überprüfung sind Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG heranzuziehen. An dieser Überprüfung hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber, wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich verlangt, worauf diese oder dieser schriftlich hinzuweisen ist. Zweifel an der einwandfreien Funktion einer Klimaanlage oder Wärmepumpe können bei der Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen aufkommen oder bekannt werden.

(2) Bei Wärmepumpen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung (LGBl. Nr. 70/2021) betrieben wurden, sind nur solche baulichen oder technischen Maßnahmen gemäß § 35a Abs. 3 Bgld. HKG durchzuführen, deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Alter und Zustand der Wärmepumpe stehen und darüber hinaus für die Betreiberin oder den Betreiber unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar sind. Eine dauerhafte Stilllegung solcher Anlagen gemäß § 35a Abs. 4 Bgld. HKG darf von der Behörde nicht vorgeschrieben werden.

(3) Die Ergebnisse von außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 35a Bgld. HKG sind im entsprechenden Prüfbericht einzutragen. Das Formular für den Prüfbericht (
Anlage 4.4) ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch (Anlage 4.1) für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Unabhängigen Kontrollstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 35a Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen. Ein Kostenersatz steht der Betreiberin oder dem Betreiber, welche oder welcher Unterlagen gemäß § 35a Abs. 6 Bgld. HKG vorgelegt hat oder jener Person, welche gemäß § 35a Abs. 7 Bgld. HKG Unterlagen vorgelegt hat, nicht zu.