Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
014 Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von*
015 Lagerräume für flüssige Brennstoffe
016 Anforderungen an Heizöllagerbehälter
017 Heizöl-Rohrleitungen
018 Unterirdische Heizöllagerung
019 Heizöllagerung im Freien
020 Leckanzeige
021 Prüfungen, Befunde
13 Lagerung von festen Brennstoffen
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf: § 016
Kurztext: Anforderungen an Heizöllagerbehälter
Text: (1) Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen, aufzustellen und entsprechend TRÖl - Technische Regeln Ölanlagen zu prüfen.

(2) Lagerbehälter, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter, müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgerüstet sein. Als Füllstandsanzeiger dürfen zB Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, zB aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.

(3) Lagerbehälter müssen mit einer elektrischen Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die vor Erreichen des höchstzulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht.

(4) Lagerbehälter, ausgenommen Batterietanks, müssen bei einem Inhalt von über 3 000 l eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben.

(5) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10 000 l zusammengeschlossen werden.

(6) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen.