Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
026 Allgemeines
027 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter
028 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
029 Blockheizkraftwerke
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 8. Abschnitt
Inhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf: § 028
Kurztext: Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
Text: (1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW dürfen die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 nicht überschreiten.

(2) Für die Abgasverluste gelten die jeweils entsprechenden Grenzwerte des § 27 (Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW).

(3) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart, die in der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.