Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
014 Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von*
015 Lagerräume für flüssige Brennstoffe
016 Anforderungen an Heizöllagerbehälter
017 Heizöl-Rohrleitungen
018 Unterirdische Heizöllagerung
019 Heizöllagerung im Freien
020 Leckanzeige
021 Prüfungen, Befunde
13 Lagerung von festen Brennstoffen
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf: § 017
Kurztext: Heizöl-Rohrleitungen
Text: (1) Die Leitungen müssen
1. aus metallischen Werkstoffen bestehen,
2. den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und
3. über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen.
Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen.

(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur
1. an einsehbaren Stellen,
2. in einer Länge von höchstens 2 m und
3. zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner
verlegt werden. Abs. 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Doppelwandige Ausführungen mit selbsttätiger Lecküberwachung (Drucküberwachung) entsprechen dieser Voraussetzung.

(4) Der Füllstutzen ist
1. innerhalb der Auffangwanne, im Domschacht oder in einem eigenen flüssigkeitsdichten Füllschacht oder Füllschrank mit integrierten Auffangeinrichtungen zu situieren,
2. leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,
3. mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und
4. gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

(5) Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist.

(6)Lagerbehälter über 1 000 l Inhalt sind mit einer Entlüftungsleitung auszustatten, die
1. ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist,
2. ins Freie so hoch geführt ist, dass beim Befüllen ohne Pumpe die Flüssigkeit nicht ausfließen kann, jedoch mindestens 2,5 m über Erdniveau und
3. deren Rohrende gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Niederschlagswasser gesichert ist.

(7) In Entnahmeleitungen ist möglichst an höchster Stelle unmittelbar vor Austritt im Brennstofflagerraum ein Magnetventil einzubauen, das automatisch mit dem Betrieb des Brenners öffnet und schließt. Das Magnetventil darf dabei nicht über einem etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein.