Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
042a Inspektion d. Energieeffizienz v. Heizungsanlagen*
042b Entgelt für die Inspektion der Energieeffizienz*
042c Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane+
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 11a. Abschnitt
Inhalt: Inspektion der Energieeffizienz von Heizungsanlagen und Klimaanlagen
Paragraf: § 042a
Kurztext: Inspektion d. Energieeffizienz v. Heizungsanlagen*
Text: *und Klimaanlagen

(1) Heizungsanlagen und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber regelmäßig alle zwölf Jahre einer Inspektion entsprechend dem 6a. Abschnitt des Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Dabei hat eine Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärme- oder Kälteerzeugers im Verhältnis zum Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes zu erfolgen.

(2) Bei der erstmaligen Inspektion einer Anlage gemäß Abs. 1 ist diese, sofern dies bisher noch nicht erfolgt ist, anhand eines Anlagendatenblatts (Anlage 2.2 oder Anlage 4.2) in der Anlagendatenbank zu erfassen. Über das Ergebnis der Inspektion ist vom Prüforgan ein Inspektionsbericht (Anlage 2.6) zu erstellen. Der Inspektionsbericht hat gegebenenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der inspizierten Heizungs- oder Klimaanlage zu enthalten. Der Inspektionsbericht und gegebenenfalls das Anlagendatenblatt sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Inspektionsbericht und gegebenenfalls das Anlagendatenblatt für die Dauer des Betriebs der Anlage im „Prüfbuch Heizungsanlagen“ (Anlage 2.1) oder im „Prüfbuch Klimaanlagen und Wärmepumpen“ (Anlage 4.1) aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Inspektionsbericht der Unabhängigen Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der Gemeinde vorzulegen. Der Inspektionsbericht Anlage 2.6 ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(3) Werden in Inspektionsberichten fehlerhafte Eintragungen festgestellt, ist § 32 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass das Prüforgan, welches die fehlerhafte Eintragung festgestellt hat, die Berichtigung selbständig und eigenverantwortlich vorzunehmen hat. Die Behörde ist von einer erfolgten Berichtigung zu verständigen, dies kann auch elektronisch über die Anlagendatenbank erfolgen.

(4) Der Inspektionsbericht und gegebenenfalls das Anlagendatenblatt ist vom Prüforgan binnen vier Wochen nach der Inspektion in der Anlagendatenbank zu erfassen.