Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
014 Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von*
015 Lagerräume für flüssige Brennstoffe
016 Anforderungen an Heizöllagerbehälter
017 Heizöl-Rohrleitungen
018 Unterirdische Heizöllagerung
019 Heizöllagerung im Freien
020 Leckanzeige
021 Prüfungen, Befunde
13 Lagerung von festen Brennstoffen
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf: § 021
Kurztext: Prüfungen, Befunde
Text: (1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen bei der Betreiberin oder beim Betreiber der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
1. die dem Stand der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters,
2. die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich der Rohrleitungen und Armaturen mit 0,3 bar Überdruck,
3. die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar Überdruck Luft oder Inertgas,
4. die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und
5. die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten
aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.

(2) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
1. staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachbetriebe,
2. Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,
3. Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
4. Gewerbetreibende, die zur Herstellung und Aufstellung der jeweiligen Anlagen berechtigt sind.

(3) Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle sechs Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparaturen und Erweiterungen sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.