Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
045 Nachweis der Kenntnisse über Emissions-*
046 Nachweis der Kenntnisse über Energieeffizienz
047 Nachweis der Grundkenntnisse über einschlägige
048 Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von*
049 (entfällt)
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 13. Abschnitt
Inhalt: Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane
für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, Nachweis der Kenntnisse
Paragraf: § 048
Kurztext: Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von*
Text: *von Feuerungsanlagen durch andere Ausbildungen, Zeugnisse oder Bestätigungen als gemäß §§ 45 und 46

(1) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, werden jedenfalls von folgenden Personen durch Vorlage der im Folgenden angeführten Unterlagen nachgewiesen:
1. Gewerbetreibende weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Meisterprüfung in folgenden Lehrberufen durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen nach:
a) Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung,
b) Installations- und Gebäudetechnikerin oder Installations- und Gebäudetechniker nach der Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, oder
c) Hafnerin oder Hafner nach der Hafner/in-Ausbildungsordnung.
Auch nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach einer älteren, als der in lit. a bis c genannten Ausbildungsordnungen gelten die Kenntnisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld. HKG durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen als nachgewiesen.
2. Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach.
3. Ingenieurinnen oder Ingenieure einschlägiger Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach.

(2) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, werden jedenfalls von folgenden Personen durch Vorlage der im Folgenden angeführten Unterlagen nachgewiesen:
1. Gewerbetreibende weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Meisterprüfung in folgenden Lehrberufen durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen nach:
a) Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung,
b) Installations- und Gebäudetechnikerin oder Installations- und Gebäudetechniker nach der Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung.
Auch nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach einer älteren, als der in lit. a oder b genannten Ausbildungsordnungen gelten die Kenntnisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld. HKG durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen als nachgewiesen.
2. Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker folgender Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach:
a) Gas- und Feuerungstechnik oder
b) Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau oder
c) gleichwertige Fachgebiete gemäß Abs. 3.
3. Ingenieurinnen oder Ingenieure einschlägiger Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach.

(3) Die Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 und 2 können auch durch andere Zeugnisse und Ausbildungsnachweise als gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.