Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
032 Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung*
033 Außerordentliche Überprüfung*
034 Behebung von Mängeln, Prüfbericht
035 Überwachungsstelle, Prüfbericht
036 Unabhängiges Kontrollsystem für Feuerungsanlagen
037 Entgelt für Überprüfungen von Feuerungsanlagen*
038 Kosten der Behörde*
11. Abschnitt
11a. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
Anlagen
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Abschnitt: 10. Abschnitt
Inhalt: Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf: § 034
Kurztext: Behebung von Mängeln, Prüfbericht
Text: (1) Das Ergebnis der Überprüfungen in den Verfahren zur Behebung von Mängeln der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes gemäß § 32 Bgld. HKG ist durch das Prüforgan im Prüfbericht gemäß Anlage 2.3, Anlage 2.4 oder Anlage 2.5 je nach Art der Feuerungsanlage und des verwendeten Brennstoffes einzutragen und in die Anlagendatenbank einzugeben. Die angeführten Formulare sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(2) Die Behörde hat die mit der Mängelbehebung säumige Betreiberin oder den säumigen Betreiber nachweislich über die möglichen Folgen und das weitere Prozedere für den Fall aufzuklären, dass binnen der Zwölf-Wochen-Frist gemäß § 32 Abs. 5 Bgld. HKG keine Lösung gefunden wird.

(3) Bescheide gemäß § 32 Abs. 5a Bgld. HKG sind neben der Betreiberin oder dem Betreiber auch der Überwachungsstelle und sofern die Betreiberin oder der Betreiber nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Anlage ist, auch sonstigen Verfügungsberechtigten zuzustellen.