Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
032 Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung*
033 Außerordentliche Überprüfung*
034 Behebung von Mängeln, Prüfbericht
035 Überwachungsstelle, Prüfbericht
036 Unabhängiges Kontrollsystem für Feuerungsanlagen
037 Entgelt für Überprüfungen von Feuerungsanlagen*
038 Kosten der Behörde*
11. Abschnitt
11a. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
Anlagen
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Abschnitt: 10. Abschnitt
Inhalt: Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf: § 035
Kurztext: Überwachungsstelle, Prüfbericht
Text: (1) Die Überwachungsstelle (§ 33 Bgld. HKG) hat die an sie übermittelten Anlagendatenblätter (Anlage 2.2 oder Anlage 2.4) und Prüfberichte (Anlage 2.3 oder Anlage 2.5) in die Anlagendatenbank gemäß § 48 Bgld. HKG zu übernehmen. Anlagendatenblätter und Prüfberichte über Anlagen, welche vor dem 1. Juli 2019 in Betrieb genommen wurden (Altanlagen) können auch von Prüfberechtigten in die Anlagendatenbank eingepflegt werden.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist von der beabsichtigten Durchführung einer Überprüfung gemäß § 33 Bgld. HKG durch die Überwachungsstelle soweit möglich anlässlich der Kehrtätigkeit rechtzeitig zu verständigen. Gesetzliche Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden. Die Heizperiode dauert im Zweifel zwischen 1. Oktober eines Jahres und 30. April des Folgejahres.

(3) Das Ergebnis
1. der Überprüfung betreffend die Feuerungsanlage oder das BHKW und
2. der Einsichtnahme in das jeweilige Prüfbuch gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 Bgld. HKG
ist in den Prüfbericht gemäß Anlage 2.7 einzutragen und in die Anlagendatenbank einzugeben. Das Formular (Anlage 2.7) ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(4) Fallen Prüforganen offensichtlich fehlerhafte Eintragungen in der Anlagendatenbank auf, ist die Überwachungsstelle davon zu verständigen. Dies kann auch über die Anlagendatenbank selbst erfolgen. Solche Meldungen sind von der Überwachungsstelle zu prüfen, die gegebenenfalls nach § 32 Abs. 2 vorzugehen hat.