Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Allgemeine Bestimmungen
004 Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Allgemeines
Paragraf: § 002
Kurztext: Begriffsbestimmungen
Text: Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage.

2. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage: Das ist eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß § 3 Z 7 Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß § 28 Bgld. HKG überprüft und vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

3.Betriebsbereitschaftsverlust: Der Wärmeaufwand, der erforderlich ist, um den Kessel auf einer bestimmten Temperatur zu halten, wenn keine Wärmeleistung abgenommen wird.

3a. Biogas: methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählt auch Klärgas und Deponiegas.

4. Brandwand: Eine brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen.

5. Brennstoff-Lagerraum: Raum, in dem feste oder flüssige Brennstoffe gelagert werden.

6. Energiekennzahl: Der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m2 Bruttogeschossfläche pro Jahr in kWh.

7. Gesamt-Nennwärmeleistung (Gesamt-Nennwärmebelastung): Die größte zulässige Nennwärmeleistung entsprechend den Angaben auf den Geräteschildern aller im Aufstellungsraum oder Heizraum angeschlossenen Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.

8. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 73/2021)

9. Heizraum: Raum, in dem Feuerstätten im Sinne des § 11 Abs. 2 aufgestellt werden.

10. Herd: Ein Heizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt.

10a. Isoliertes Kleinstnetz: ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;

10b. Kleines, isoliertes Netz: ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5% seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann;

10c. Holzgas: ein aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas.

11. Neue mittelgroße Feuerungsanlage: Eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß § 3 Z 7 Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß § 28 Bgld. HKG überprüft und nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

12. Ortsfest gesetzte Öfen und Herde: Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (zB Kachelöfen).