Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
032 Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
033 Außerordentliche Überprüfung
034 Behebung von Mängeln, Prüfbericht
035 Überwachungsstelle, Prüfbericht
036 Unabhängiges Kontrollsystem für Feuerungsanlagen
037 Entgelt für Überprüfungen von Feuerungsanlagen*
038 Kosten der Behörde
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 10. Abschnitt
Inhalt: Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf: § 037
Kurztext: Entgelt für Überprüfungen von Feuerungsanlagen*
Text: *und Blockheizkraftwerken

(1) Für die Überprüfung von Heizungsanlagen und BHKW, ausgenommen mittelgroße Feuerungsanlagen, darf einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer höchstens das in Anlage 10 unter Tarif A Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden.

(2) Die Landesregierung hat die Entgelte nach Abs. 1 entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juni des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mindestens 3% beträgt. Die Beträge sind auf 10 Cent kaufmännisch zu runden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für Juni 2021 von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Wert des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index. Die Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Anpassung.

(3) Die Höhe des Entgelts für die Überprüfung mittelgroßer Feuerungsanlagen auf Grund dieser Verordnung kann mit der Betreiberin oder dem Betreiber frei vereinbart werden.

(4) Die Entgelte für die Überprüfung von Feuerungsanlagen und BHKW sind in der Anlage 10 zusammengefasst und im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ veröffentlicht.