Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
061 Nachweis der Anforderungen an Prüfberechtigte
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 15. Abschnitt
Inhalt: Anforderungen an Prüfberechtigte und
Prüforgane für Klimaanlagen, Nachweise
Paragraf: § 061
Kurztext: Nachweis der Anforderungen an Prüfberechtigte
Text: (1) Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 37 Bgld. HKG hat mit größtmöglicher Sorgfalt durch qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute zu erfolgen. Klimaanlagen, die der Kälteanlagenverordnung unterliegen, dürfen nur von befugten fachkundigen Personen gemäß Kälteanlagenverordnung errichtet und überprüft werden.

(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41 Bgld. HKG verfügen Personen oder Bedienstete nachfolgend angeführter Stellen durch Vorlage folgender Zeugnisse oder Bestätigungen:
1. Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in mindestens einem der nachfolgend angeführten Lehrberufe:
a) Heizungstechnik oder Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994),
b) Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994),
2. Meisterprüfungszeugnis über mindestens einen der in Z 1 lit. a und b angeführten Lehrberufe,
3. Bestätigung über mindestens eine Befugnis als Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2,
4. Bestätigung über mindestens eine Befugnis betreffend den fachlichen Umfang der Akkreditierung einer akkreditierten oder benannten Stelle gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 oder 3, Abs. 2 Z 2 oder 3 oder
5. Bestätigung über mindestens eine Befugnis als Ingenieurin oder Ingenieur in den Fachbereichen gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 3.

(3) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse oder Zeugnisse nach Abs. 2 erbracht werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.

(4) § 40 Abs. 5 bis 8 Bgld. HKG gilt sinngemäß.

(5) Die Bestimmungen zur Gleichstellung und Anerkennung ausländischer Ausbildungen gemäß §§ 42 und 43 Bgld. HKG gelten sinngemäß.