Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
050 Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer, Allgemein
051 Prüfungsvorgang
052 Prüfungstermine
053 Zulassung zur Prüfung
054 Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
055 Einladung zur Prüfung
056 Prüfungsgebühren
057 Entschädigung und Verwaltungsaufwand
058 Rückerstattung der Prüfungsgebühr
059 Zeugnis
060 Wiederholungsprüfung
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 14. Abschnitt
Inhalt: Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf: § 054
Kurztext: Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
Text: (1) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei der Landesregierung einzubringen. Im Ansuchen ist anzuführen, welche/r Fachbereich/e gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 Bgld. HKG Prüfungsgegenstand ist/sind.

(2) Für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 6 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(3) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
1. der Nachweis über eine mindestens einjährige facheinschlägige Praxis,
2. der Nachweis über ein bestehendes Dienstverhältnis,
3. der Nachweis der Kenntnisse durch bereits vorliegende Zeugnisse und Bestätigungen gemäß §§ 45 bis 48 der Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 Bgld. HKG, die nicht mehr geprüft werden müssen, und
4. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr.

(4) Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.

(5) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Melderegisters, Gewerberegisters oder des Firmenbuchs, um die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zB den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen zu können. Personen, deren oben angeführten Daten in den genannten Registern noch nicht enthalten sind, sind verpflichtet, schriftliche Dokumente (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Zeugnisse über Berufsausbildungen oder berufliche Tätigkeiten) vorzulegen, die die erforderlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse nachweisen. Den Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.