Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
062 Geltungsbereich
063 Vermerk der Registrierung im Anlagendatenblatt
064 Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanl.
065 Grenzwertermittlung
066 Überwachung, wiederkehrende Überprüfung
067 Pflichten der Betreiberin
068 Qualifikation der Prüfberechtigten
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 16. Abschnitt
Inhalt: Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf: § 065
Kurztext: Grenzwertermittlung
Text: bei Verwendung mehrerer Brennstoffe

(1) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis 3, zu berechnen:
1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Anlage 8;

2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller Brennstoffe dividiert;

3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.

Die gemäß Z 1 bis 3 vorzunehmende Berechnung kann auch durch folgende Mischungsformel dargestellt werden:


Legende:

EGWtot…Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage

EGWBS1…Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung
(Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)

BS1…Brennstoff 1

BWLBS1…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1

BWLtot…Summe der BWL aller eingesetzten BS

EGWBS2…Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung
(Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)

BS2…Brennstoff 2

BWLBS2…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2

O2, BS1…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent

O2, BS2…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent

n…Platzhalter.

Für jeden weiteren Brennstoff ist jeweils ein vollständiger Additionsterm hinzuzufügen.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80% der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.