Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
024c Lärmtechnische Anforderungen an Heizungsanlagen*
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 6a. Abschnitt
Inhalt: Lärmtechnische Anforderungen an Heizungsanlagen und Klimaanlagen
Paragraf: § 024c
Kurztext: Lärmtechnische Anforderungen an Heizungsanlagen*
Text: *und Klimaanlagen

(1) Heizungsanlagen (insbesondere Wärmepumpen) und Klimaanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen gemäß § 39 Bgld. RPG 2019 , folgende dB-Werte in der jeweiligen Betriebsart nicht übersteigen:

Tag
6:00 bis 19:00 Uhr
Abend
19:00 bis 22:00 Uhr
Nacht
22:00 bis 6:00 Uhr
Bauland-Wohngebiet 40 dB35 dB30 dB
Bauland gemischtes Baugebiet oder Baugebiete für Erholungs- und Tourismuseinrichtungen45 dB40 dB35 dB
Bauland-Dorfgebiet oder Grünland-Kellerzone50 dB45 dB40 dB


Gegenüber Sondergebieten nach § 33 Abs. 3 Z 8 Bgld. RPG 2019, sind die dB-Werte für jene Art der Widmung als Bauland heranzuziehen, die dem im Sondergebiet festgelegten Verwendungszweck am nächsten kommt.

(2) Die im Abs. 1 festgelegten Grenzwerte dürfen überschritten werden, wenn der nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze ermittelte Basispegel um nicht mehr als 3 dB angehoben wird.

(3) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 1 und 2 um höchstens 20 dB übersteigen.

(4) Zur Bewertung der Einhaltung der in Abs. 1 bis 3 festgelegten lärmtechnischen Anforderungen ist jedenfalls der Stand der Technik zu berücksichtigen.

(5) Bei der Überprüfung einer Heizungsanlage oder Klimaanlage hat die Messung des A-bewerteten Schalldruckpegels bei Nennlast der Anlage zu erfolgen, bei Wärmepumpen hingegen unter typischen Betriebsbedingungen, möglichst nahe an der Nennlast.