Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
050 Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer, Allgemein
051 Prüfungsvorgang
052 Prüfungstermine
053 Zulassung zur Prüfung
054 Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
055 Einladung zur Prüfung
056 Prüfungsgebühren
057 Entschädigung und Verwaltungsaufwand
058 Rückerstattung der Prüfungsgebühr
059 Zeugnis
060 Wiederholungsprüfung
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 14. Abschnitt
Inhalt: Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf: § 058
Kurztext: Rückerstattung der Prüfungsgebühr
Text: Die Prüfungsgebühr ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe ihres oder seines Rücktritts zur Post gibt oder

3. nachweist, dass sie oder er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne ihr oder sein Verschulden verhindert war.