Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
039 Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen,*
039a Außerordentliche Überprüfung von Klimaanlagen*
040 Behebung von Mängeln, Prüfbericht
041 Unabhängiges Kontrollsystem für Klimaanlagen
042 Entgelt für die Überprüfung von Klimaanlagen*
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 11. Abschnitt
Inhalt: Überprüfung von Klimaanlagen
Paragraf: § 039
Kurztext: Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen,*
Text: *Prüfbuch, Anlagendatenblatt und Prüfbericht

(1) Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung ab 12 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 35 Abs. 2 bis 4 Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder eines Monats nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden spätesten Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.

(2) Bei der erstmaligen Überprüfung sind vom Prüforgan im „Anlagendatenblatt Klimaanlagen und Wärmepumpen“ (Anlage 4.2) die Daten über die technische Ausstattung der Klimaanlage oder Wärmepumpe, über die Beurteilung des Wirkungsgrads der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes sowie eventuelle wesentliche Änderungen zu erfassen. Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung und jeder wiederkehrenden Überprüfung ist vom Prüforgan ein Prüfbericht (Anlage 4.3) zu erstellen. Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen, welche die Unterlagen für die Dauer des Betriebs der Anlage im „Prüfbuch Klimaanlagen und Wärmepumpen“ (Anlage 4.1) aufzubewahren hat. Auf Verlangen ist der Prüfbericht über die wiederkehrende Überprüfung der Unabhängigen Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der Gemeinde vorzulegen. Die Formblätter Anlage 4.1, Anlage 4.2 und Anlage 4.3 sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(3) Werden in Anlagendatenblättern oder Prüfberichten fehlerhafte Eintragungen festgestellt, ist § 32 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden, dies mit der Maßgabe, dass das Prüforgan, welches die fehlerhafte Eintragung festgestellt hat, die Berichtigung selbständig und eigenverantwortlich vorzunehmen hat. Die Behörde ist von einer erfolgten Berichtigung zu verständigen. Dies kann auch elektronisch über die Anlagendatenbank erfolgen.

(4) Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind vom Prüforgan in der Anlagendatenbank zu erfassen.

(5) § 32 Abs. 6 gilt sinngemäß mit der Abweichung, dass der Unabhängigen Kontrollstelle auch erstmalige Überprüfungen zu melden sind.