Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
025 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Brenn- und Kraftstoffe
Paragraf: § 025
Kurztext: Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
Text: 
(1) Brenn- oder Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder BHKW nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
ArtBrenn- oder Kraftstofftechnische Anforderungen
Gasförmige fossile BrennstoffeErdgasÖVGW G B210 2021_06
Flüssiggas
ÖNORM C 1301 Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Flüssige fossile BrennstoffeHeizöl extra leicht schwefelfrei*ÖNORM C 1109
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010% M
Heizöl extra leicht mit biogenen KomponentenONR 31115; 2009 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010% M
Heizöl leicht (HL)**ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20% M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel**ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40% M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer**ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00% M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile BrennstoffeBraun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koksDer Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
HolzbrennstoffeStückholzNaturbelassen und unbehandelt,lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt
HolzhackgutAusschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt.ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2
Holz- und RindenpelletsAusschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt.ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO 17225-3, Qualitätsklasse A1
SonstigeSoweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und KraftstoffeStroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas,eponiegas, Reste von HolzwerkstoffenSoweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile KraftstoffeDieselkraftstoffÖNORM EN 590
Flüssige biogene KraftstoffeBiogene KraftstoffeAusschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt;ÖNORM EN 14214

* Gasöl gemäß § 3 Z 22b Bgld. HKG

** Schweröl gemäß § 3 Z 48b Bgld. HKG

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Bei Brenn- und Kraftstoffen, die entgeltlich erworben worden sind, haben die Betreiberinnen und Betreiber zum Nachweis der Zulässigkeit des Brenn- oder Kraftstoffes geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den Prüforganen zugänglich zu machen.