Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
026 Allgemeines
027 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter
028 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
029 Blockheizkraftwerke
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 8. Abschnitt
Inhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf: § 029
Kurztext: Blockheizkraftwerke
Text: 

(1)Blockheizkraftwerke (BHKW) unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1.Für flüssige Kraftstoffe:
Parameter
Grenzwerte
BWL < 0,25 MW
BWL von 0,25 bis < 1 MW
Staub (mg/m³)*
-
10
CO (mg/m³)*
250
100
NOx (mg/m³)*
200
100

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen

2.Für gasförmige Kraftstoffe:
Parameter
Grenzwerte
Erdgas, FlüssiggasBiogas, Holzgas
CO (mg/m³)*
120
250**
NOx (mg/m³)*
100
200
NMHC (mg/m³)*
20
20

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen

** Für mit Holzgas betriebene BHKW gilt ein Wert von 560 mg/m³

Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ (bezogen auf 15% O2) nicht überschreiten.

(2) BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Feuerungsanlagen-Verordnung Vorheriger Suchbegriff2019Nächster Suchbegriff - FAV Vorheriger Suchbegriff2019 nicht überschreiten. Zusätzlich haben BHKW folgende Emissionsgrenzwerte einzuhalten:
Parameter
Grenzwerte
Flüssige KraftstoffeErdgas, FlüssiggasBiogas, Holzgas
CO (mg/m³)*
100
120
250
NMHC (mg/m³)*
-
20
20

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen.

(3) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:

1.BHKW in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
2.BHKW, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind (§ 25 Abs. 2 Z 1 Bgld. HKG).