Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
014 Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von*
015 Lagerräume für flüssige Brennstoffe
016 Anforderungen an Heizöllagerbehälter
017 Heizöl-Rohrleitungen
018 Unterirdische Heizöllagerung
019 Heizöllagerung im Freien
020 Leckanzeige
021 Prüfungen, Befunde
13 Lagerung von festen Brennstoffen
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf: § 014
Kurztext: Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von*
Text: *flüssigen Brennstoffen

(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten, wenn keine ausreichende Belüftung des Lagerraumes gegeben ist und eine Brandgefährdung sowie eine sonstige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:
1. in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten,
2. in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gängen),
3. in Pufferräumen und Schleusen,
4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten, schachtartigen Höfen,
5. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
6. auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen.

(2) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C in Mengen von mehr als 500 l innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend davon ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 eine Lagermenge von nicht mehr als 1 000 l zulässig.

(3) Eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C und zugehöriger Feuerstätte in einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 5 000 l gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.

(4) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Abs. 2 und/oder 3 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 2 und/oder 3 erreicht wird.

(5) Außer in den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Abs. 2 und/oder 3 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.

(6) Außerhalb von Heizöllagerräumen dürfen flüssige Brennstoffe nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
1. bis zu einer Gesamtmenge von 40 l je Wohnung in Kanistern mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;
2. bis zu einer Gesamtmenge von 500 l, jedoch nicht im Bereich von Fluchtwegen, auf Dachböden und offenen Balkonen sowie in Garagen mit einer Nutzfläche von über 50 m², wenn
a) die Lagerbehälter eine äußere, mit Ausnahme der betriebsnotwendigen Öffnungen allseitig geschlossene Umhüllung aus Metall mit einer Mindestwandstärke von 1 mm aufweisen oder die Umhüllung aus nicht brennbaren Materialien und mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 ausgeführt ist,
b) die Lagerbehälter oberhalb des höchsten Ölspiegels Einrichtungen besitzen, die eine unzulässige Drucküberhöhung bei Erwärmung verhindern, und
c) die Lagerbehälter in einer öldichten Wanne im Sinne des § 15 Abs. 3 aufgestellt oder doppelwandig ausgeführt sind.

(7) Bei Ölfeuerungsanlagen ist an geeigneter Stelle ein Brandschutzstreifen oder ein Temperaturfühler (Auslösetemperatur 70 °C) anzubringen, bei dessen Ansprechen die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr elektrisch außer Betrieb gesetzt werden.

(8) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen oder Gefahrenschalter und dergleichen, mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit (Funktionstest oder Sichtkontrolle) überprüfen zu lassen.

(9) Die Zufuhr des Brennstoffes zur Feuerungsanlage muss im Brandfall selbsttätig unterbrochen werden, wobei die Absperrvorrichtung (zB Magnetventil) im Brennstofflagerraum unmittelbar vor Austritt aus diesem und nicht über einen etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein muss.

(10) Bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe in Bereichen, die bei einem hundertjährigen Hochwasser überflutet werden, ist sicherzustellen, dass bei Überflutung ein Austritt dieser Stoffe verhindert wird (zB Schutz der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).