Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
014 Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von*
015 Lagerräume für flüssige Brennstoffe
016 Anforderungen an Heizöllagerbehälter
017 Heizöl-Rohrleitungen
018 Unterirdische Heizöllagerung
019 Heizöllagerung im Freien
020 Leckanzeige
021 Prüfungen, Befunde
13 Lagerung von festen Brennstoffen
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf: § 018
Kurztext: Unterirdische Heizöllagerung
Text: (1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen, die
1. normgerecht, zylindrisch oder kugelförmig und doppelwandig ausgeführt,
2. mit einem geprüften Leckanzeigegerät (Drucküberwachung) ausgestattet und
3. gegen Korrosion von außen isoliert sind.

(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen
1. mit steinfreier Erde oder Sand in der Höhe von mindestens 1 m überschüttet werden; ist eine Überfahrung ausgeschlossen, genügt eine Höhe von mindestens 50 cm,
2. von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen und dgl. zumindest 1 m entfernt sein und
3. erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden.

(3) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter dürfen nicht überbaut werden.

(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2 m auf, ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.

(5) Der Domschacht des Lagerbehälters
1. darf den Behälter nicht belasten und
2. ist den zu erwartenden Lasten (zB Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken.

(6) Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes mit dem Behälter nachweislich von der Herstellerin oder vom Hersteller flüssigkeitsdicht verbunden ist.