Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
039 Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen,*
039a Außerordentliche Überprüfung von Klimaanlagen*
040 Behebung von Mängeln, Prüfbericht
041 Unabhängiges Kontrollsystem für Klimaanlagen*
042 Entgelt für die Überprüfung von Klimaanlagen*
11a. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
Anlagen
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Abschnitt: 11. Abschnitt
Inhalt: Überprüfung von Klimaanlagen
Paragraf: § 040
Kurztext: Behebung von Mängeln, Prüfbericht
Text: (1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe Mängel, sind diese vom Prüforgan im Prüfbericht gemäß § 39 zu vermerken. Das Formular für den Prüfbericht ist in Anlage 4.3 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(2) Bei Vorliegen von Mängeln ist der Betreiberin oder dem Betreiber vom Prüforgan eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Das Prüforgan, das die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Prüfbericht einzutragen. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so hat das Prüforgan die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(3) § 32 Abs. 5 und 6, Abs. 8 Z 1 und 2 und Abs. 9 Bgld. HKG gilt sinngemäß.