Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
045 Nachweis der Kenntnisse über Emissions-*
046 Nachweis der Kenntnisse über Energieeffizienz
047 Nachweis der Grundkenntnisse über einschlägige
048 Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von*
049 (entfällt)
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 13. Abschnitt
Inhalt: Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane
für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, Nachweis der Kenntnisse
Paragraf: § 045
Kurztext: Nachweis der Kenntnisse über Emissions-*
Text: *und Abgasmessungen und Feuerungstechnik

(1) Als Nachweis der
1. besonderen Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen,
2. Grundkenntnisse der Feuerungstechnik und Emissionsfragen,
3. besonderen Kenntnisse hinsichtlich Überprüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
4 besondere Kenntnisse zur Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung eines Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes,
5. Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der Handhabung der zu verwendenden Formulare und
6. einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs)
kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über die Absolvierung eines Kurses in einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Z 1 bis 3 und 5 gelehrt wurden, in Betracht. Die Kursdauer für die Erlangung der Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 muss mindestens 40 Lehreinheiten zu je 45 Minuten betragen. Davon müssen mindestens acht Lehreinheiten zu je 45 Minuten die Vermittlung von Grundkenntnissen über einschlägige Rechtsvorschriften (§ 47) beinhalten. Die Teilnahme am Kurs und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die gelehrten Inhalte muss mit einem Zeugnis oder einer Bestätigung nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 kann bei einer unabhängigen Prüferin oder bei einem unabhängigen Prüfer oder einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. HKG abgelegt werden.

(3) Unabhängige Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 40 Abs. 4 Z 1 Bgld. HKG sind bezüglich der Kenntnisse gemäß
1. Abs. 1 Z 1 bis 4 Amtssachverständige für das Heizungswesen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung,
2. Abs. 1 Z 5 rechtskundige Bedienstete der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

(4) Prüferinnen oder Prüfer einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. HKG müssen Bedienstete oder Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner (zB Werkvertrag) der Organisationseinheit sein, die für die Vollziehung dieser Regelung zuständig ist und
1. mindestens eine der in § 48 Abs. 1 oder 2 angeführten Ausbildungen nachweisen können, wenn sie die Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 (technische Fachbereiche) prüfen,
2. rechtskundig sein, wenn sie die Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 5 (Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften) prüfen.

(5) Die Prüfung muss schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelegt werden.