Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
062 Geltungsbereich
063 Vermerk der Registrierung im Anlagendatenblatt
064 Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanl.
065 Grenzwertermittlung
066 Überwachung, wiederkehrende Überprüfung
067 Pflichten der Betreiberin
068 Qualifikation der Prüfberechtigten
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 16. Abschnitt
Inhalt: Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf: § 066
Kurztext: Überwachung, wiederkehrende Überprüfung
Text: (1) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 64 (Anlage 8) ist von der Betreiberin oder vom Betreiber gemäß Anlage 9 Teil 1 (Überwachung der Emissionen durch den Anlageninhaber) zu überwachen.

(2) Wiederkehrende Überprüfungen sind bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens jährlich durchzuführen.

(3) §§ 13 und 14 FAV 2019 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 13 und 14 FAV 2019 sind auf erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 25 bis 30 Bgld. HKG und gemäß §§ 32 bis 38 dieser Verordnung anzurechnen.