Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
050 Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer, Allgemein
051 Prüfungsvorgang
052 Prüfungstermine
053 Zulassung zur Prüfung
054 Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
055 Einladung zur Prüfung
056 Prüfungsgebühren
057 Entschädigung und Verwaltungsaufwand
058 Rückerstattung der Prüfungsgebühr
059 Zeugnis
060 Wiederholungsprüfung
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 14. Abschnitt
Inhalt: Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf: § 051
Kurztext: Prüfungsvorgang
Text: (1) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten sind je nach dem Umfang der zu prüfenden Fachbereiche Aufgaben gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG schriftlich zu stellen und ihr oder ihm eine Vorbereitungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten allgemein verständlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekannt zu geben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Abs. 4) ist hinzuweisen.

(2) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 1 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich gestellten Aufgaben nach den folgenden Vorgaben durchzuführen:
1. Sofern rechtliche und technische Themenbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG geprüft werden, ist das Fachgespräch mit einer Prüfungskommission aus der mit der Vollziehung des Bgld. HKG und dieser Verordnung betrauten Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bestehend aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten dieser Abteilung sowie aus einer oder einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen zu führen.

2. Werden nur die Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG (technische Themen) geprüft, ist das Fachgespräch nur mit einer oder einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen zu führen.

3. Wird ausschließlich der Fachbereich gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 Bgld. HKG „Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften“ geprüft, ist das Fachgespräch nur mit einer oder einem rechtskundigen Bediensteten der für die Vollziehung des Bgld. HKG und dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu führen.

(3) Das Fachgespräch gemäß Abs. 2 Z 1 soll in der Regel etwa 30 Minuten, jedenfalls nicht länger als 60 Minuten dauern. Teilprüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 sollen nicht länger als 30 Minuten dauern.

(4) Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist sie oder er von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder von der Person, die die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigt, oder von der Prüferin oder dem Prüfer zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission oder die Prüferin oder der Prüfer unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluss von der weiteren Prüfung zu beschließen, gegebenenfalls den Ausschluss von der weiteren Prüfung anzuordnen und festzulegen, ab wann die Kandidatin oder der Kandidat neuerlich zur Prüfung antreten darf.