Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
045 Nachweis der Kenntnisse über Emissions-*
046 Nachweis der Kenntnisse über Energieeffizienz
047 Nachweis der Grundkenntnisse über einschlägige
048 Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von*
049 (entfällt)
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 13. Abschnitt
Inhalt: Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane
für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, Nachweis der Kenntnisse
Paragraf: § 046
Kurztext: Nachweis der Kenntnisse über Energieeffizienz
Text: (1) Als Nachweise der einschlägigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden gemäß § 45 Abs. 1 Z 6 (zB Gebäudebeurteilungskurs) kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs in einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Abs. 2 gelehrt wurden, und die erfolgreiche Ablegung einer diesbezüglichen Prüfung in Betracht.

(2) Der Ausbildungskurs muss mindestens folgende Lehrinhalte umfassen:
1. elementare Kenntnisse über Inhalte und Interpretation von Energieausweisen,
2. Grundlagen betreffend den Wärmebedarf von Gebäuden (U-Wert Berechnung, Grundlagen der Bauphysik),
3. Heizlastberechnung,
4. Heizlastabschätzungsmöglichkeiten,
5. Sanierungsempfehlungen,
6. Kenntnisse über die Optimierungsmöglichkeiten der Energieeffizienz von Heizungsanlagen (zB Anlagenhydraulik, hydraulischer Abgleich),
7. Erstellung von Vorschlägen zur Optimierung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen und Gebäuden unter Berücksichtigung der Heizlast des Gebäudes.
Die Dauer der Schulung muss mindestens 35 Lehreinheiten zu je 45 Minuten betragen. Zumindest sieben Lehreinheiten davon sind in Form von zu lösenden Fallbeispielen abzuhalten.

(3) § 45 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 gilt sinngemäß.