Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
030 Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen
031 Dimensionierung von Feuerungsanlagen
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 9. Abschnitt
Inhalt: Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen
und Blockheizkraftwerken
Paragraf: § 030
Kurztext: Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen
Text: (1) Von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage ist spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme eine Prüfberechtigte oder ein Prüfberechtigter gemäß § 37 Bgld. HKG mit der erstmaligen Überprüfung der Anlage gemäß § 25 Bgld. HKG und deren Erfassung in der Anlagendatenbank (§ 48 Bgld. HKG) zu beauftragen und der Überwachungsstelle schriftlich oder auf elektronischem Wege über die Anlagendatenbank
1. jede Errichtung,
2. jede wesentliche Änderung, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung ist (§ 3 Z 62 Bgld. HKG), und
3. jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) oder von wesentlichen Teilen davon
zu melden. Das ausgefüllte und unterfertigte Anlagendatenblatt ist zusammen mit einem Nachweis der Erfassung der Anlage in der Anlagendatenbank im Prüfbuch der Betreiberin oder des Betreibers für die Dauer des Bestands der Feuerungsanlage aufzubewahren.

(2) Das Prüfbuch gemäß Abs. 1 ist ein Umschlagblatt im Format A3 mit der Aufschrift „Prüfbuch Heizungsanlagen“. Das Formular „Prüfbuch Heizungsanlagen“ ist in Anlage 2.1 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(3) Die schriftliche oder elektronische Meldung gemäß Abs. 1 kann unter Verwendung des Formulars „Anlagendatenblatt Heizungsanlagen“ gemäß Anlage 2.2 erfolgen, welches im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht ist. Eine Ausfertigung des ausgefüllten Anlagendatenblatts ist für die Dauer des Bestands der Feuerungsanlage oder des BHKW im Prüfbuch aufzubewahren.

(4) Die Überwachungsstelle hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers anhand des Anlagendatenblatts in die Anlagendatenbank (gemäß § 48 Bgld. HKG) einzutragen.

(5) Abs. 1 bis 4 gilt für nicht fanggebundene Anlagen sinngemäß. Die erstmalige Überprüfung einer neu errichteten fanggebundenen Anlage ist von der Überwachungsstelle durchführen zu lassen.