Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
026 Allgemeines
027 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter
028 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
029 Blockheizkraftwerke
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 8. Abschnitt
Inhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf: § 027
Kurztext: Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter
Text: (1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Parameterhändisch beschicktautomatisch beschickt
biogen festfossil festbiogen festfossil fest
Abgasverlust (%)20201919
CO (mg/m³)*4 5003 5001 8001 500
* Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6% bezogen
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Parameter
Grenzwert
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl*
1
CO (mg/m³)**
100

* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte

** Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
ParameterFeuerungsanlagenWarmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
10
14
CO (mg/m³)*
100
200

* Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
1. Feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe:
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11% bezogen

* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden

2. Flüssige nicht standardisierte biogene Brennstoffe:
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3. Gasförmige nicht standardisierte biogene Brennstoffe:
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen