Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
043 Ansuchen um Eintragung in die Liste der Prüfberech
044 Meldung der Beendigung der Prüfungstätigkeit*
13. Abschnitt
14. Abschnitt
15. Abschnitt
16. Abschnitt
17. Abschnitt
11a. Abschnitt
Anlagen
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt: 12. Abschnitt
Inhalt: Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen,
Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf: § 043
Kurztext: Ansuchen um Eintragung in die Liste der Prüfberech
Text: (1) Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane gemäß § 37 Bgld. HKG hat mit größtmöglicher Sorgfalt durch qualifizierte und zugelassene Fachleute zu erfolgen.
(2) Personen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 bis 5 Bgld. HKG können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß §§ 40 und 41 Bgld. HKG die Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Das Ansuchen kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Die Prüfnummer besteht aus der Länderzuordnung, den Buchstaben „BPR“ und einer fortlaufenden Nummer. Die schriftliche Zuweisung der Prüfnummer hat auch das Datum zu enthalten, an dem die Eintragung in die Liste erfolgt ist. Die Berechtigung zur Überprüfung beginnt mit der Zuweisung der Prüfnummer.
(3) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20 Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, Bgld. LHG 1999, LGBl. Nr. 44/2000, oder gemäß § 20 des Burgenländischen Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008 - Bgld. LHKG 2008, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, zu Überprüfungsorganen für Heizungsanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 4 oder 5 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(4) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen für Klimaanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 6 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten für Klimaanlagen übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(4a) Personen gemäß Abs. 3 oder 4 können nicht gleichzeitig in die Liste der Prüfberechtigten zur Überprüfung von Wärmepumpen übernommen werden, es sei denn sie erbringen einen Nachweis über Kenntnisse gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG.
(5) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die Vorheriger Suchbegriffburgenländische Liste der Prüfberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG eingetragen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Ein schriftlicher Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist dem Antrag anzuschließen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(6) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Melderegisters, Gewerberegisters oder des Firmenbuchs, um die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zB den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen zu können. Personen, deren oben angeführten Daten in den genannten Registern noch nicht enthalten sind, sind verpflichtet, schriftliche Dokumente (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Zeugnisse über Berufsausbildungen oder berufliche Tätigkeiten) vorzulegen, die die erforderlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse nachweisen. Den Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.