Feuerwehrgesetz 2021
Fassung:
LGBl. Nr. 32/2021
Zuletzt:
LGBl Nr 53/2025
Abschnitt:
2.2 Berufsfeuerwehren
Inhalt:
2. Abschnitt
Feuerwehren
2. Unterabschnitt
Berufsfeuerwehren
Paragraf:
§ 013
Kurztext:
Mitgliedschaft im Kärntner Landesfeuerwehrverband
Text:
(1) Der Bürgermeister hat die Eintragung der Berufsfeuerwehr in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Mit der Eintragung in das Feuerwehrbuch ist die Berufsfeuerwehr Mitglied des Kärntner Landes-feuerwehrverbandes. In dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu.