Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
032 Einrichtung und Aufgaben
033 Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch
034 Organisation und Gliederung
035 Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
036 Landesfeuerwehrausschuss
037 Aufgaben der sonstigen Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.1 Aufgaben und Organe
Inhalt: 
Paragraf: § 036
Kurztext: Landesfeuerwehrausschuss
Text: (1) Der Landesfeuerwehrausschuss besteht aus

1. dem Landesfeuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter,

2. den Bezirksfeuerwehrkommandanten,

3. einem von den Berufsfeuerwehrkommandanten entsandten Vertreter,

4. einem von den Betriebsfeuerwehrkommandanten entsandten Vertreter,

5. zwei von den Interessenvertretungen der Gemeinden entsandten Vertretern sowie

6. dem mit den Angelegenheiten der Feuerwehren und dem mit den Angelegenheiten der Gemeinden betrauten Mitglied der Landesregierung oder den von ihnen jeweils bestimmten Vertretern.

Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, in den Sitzungen zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen.

(2) Dem Landesfeuerwehrausschuss obliegen neben den ihm durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben

1. die Erlassung von Verordnungen und Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes;

2. die Erstellung des Voranschlags und des Stellenplans;

3. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Erstattung eines Berichts vor der Genehmigung des Rechnungsabschlusses auf höchstens sechs Jahre und die Genehmigung des Rechnungs-abschlusses (§ 42 Abs. 3);

4. die Erlassung von Richtlinien für die Durchführung der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplanung sowie für die Erstellung des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans und des Datenerhebungsformulars;

5. die Beschlussfassung über die Beschaffung und Förderung von Ausrüstungsgegenständen für eine Freiwillige Feuerwehr;

6. die Erlassung von Verordnungen über die Kommando- und Führungsstruktur von Katastrophen-hilfszügen nach Maßgabe eines effizienten Einsatzes im Katastrophenfall und des damit im Zusammenhang stehenden Katastrophenmanagements;

7. Beschlussfassung über die interne organisatorische Gliederung des Kärntner Landesfeuerwehr-verbandes;

8. Erlassung von Geschäftsordnungen für die Fachausschüsse, sonstigen Gremien und Arbeitsgruppen im Bereich des Kärntner Landesfeuerwehrverbands und

9. alle sonstigen Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden.

(3) Die nach der Tagesordnung des Landesfeuerwehrausschusses als Berichterstatter in Betracht kommenden Vorsitzenden der Fachausschüsse (Abs. 4) sind den Sitzungen des Landesfeuerwehr-ausschusses mit beratender Stimme beizuziehen. Der Landesfeuerwehrausschuss hat das Recht, zu seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen.

(4) Der Landesfeuerwehrausschuss hat zu seiner Beratung Fachausschüsse zu bilden, die aus fachkundigen Feuerwehrangehörigen zusammenzusetzen sind. Einem Fachausschuss obliegt die Vorberatung der ihm zugewiesenen Verhandlungsgegenstände und die Erstattung von Vorschlägen an den Landesfeuerwehrausschuss. Ein Fachausschuss hat das Recht, zu seinen Sitzungen fachkundige Personen mit beratender Stimme beizuziehen. Der Landesfeuerwehrkommandant und die Bezirksfeuerwehrkommandanten haben das Recht, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.